BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

In Kraft seit 01. Januar 2006
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ARTIKEL 1

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder

b) jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte;

b) Aktien, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft;

c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Knowhow;

e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.

ARTIKEL 2

Art. 2 Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens definiert ist, vorausgesetzt, dass die Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

ARTIKEL 3

Art. 3 Behandlung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und umfassenden Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder irgendeiner anderen Vereinbarung über Steuerfragen.

ARTIKEL 4

Art. 4 Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Diese Entschädigung hat zumindest dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Entscheidung über die Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen und wird ohne Verzögerung geleistet. Die Entschädigung beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, berechnet zum handelsüblichen Zinssatz.

(3) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ dieser Vertragspartei, überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Art. 5 Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, dessen Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen, eines Notstands oder sonstiger ähnlicher Ereignisse einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste durch Beschlagnahme oder durch von Staatsorganen verursachte Beschädigungen ihres Eigentums erleiden, eine prompte und adäquate Entschädigung für die während der Beschlagnahme oder durch die Beschädigung erlittenen Verluste.

ARTIKEL 6

Art. 6 Transfers

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei frei und ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet transferiert werden können.

Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

ARTIKEL 7

Art. 7 Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Auf den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbar.

ARTIKEL 8

Art. 8 Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen, die ihr durch internationale Abkommen auferlegt sind, dass den Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so wird die günstigere Behandlung gewährt.

(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

ARTIKEL 9

Art. 9 Nichtgewährung von Vorteilen

Soferne die Massnahme vorher notifiziert wird und Konsultationen abgehalten werden, kann eine Vertragspartei einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

ARTIKEL 10

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine solche Streitigkeit nicht innerhalb von vier (04) Monaten nach der Mitteilung vom Bestehen einer Meinungsverschiedenheit beigelegt werden, so wird sie auf Antrag des Investors unterbreitet:

a) dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit:

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID-Konvention“) eingerichtet wurde,

ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,

iii) der Internationalen Handelskammer (IHK) oder

iv) jeder anderen Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit dem Vergleichs- oder internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Durch diese Zustimmung verzichten die Vertragsparteien auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(4) Die Vertragspartei, die Streitpartei ist, wird in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens ihre Immunität geltend machen oder erklären, dass der Investor, auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit gemäß den nationalen/internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, gemäß den anderen gemeinsam anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, gemäß diesem Abkommen und aller Vereinbarungen zwischen dem Investor und der Vertragspartei über die betroffene Investition.

(6) Schiedssprüche, die im Rahmen dieses Artikels ergehen, betreffen die beiden Streitparteien und sind im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien vollstreckbar. Jede Vertragspartei sorgt für die im Rahmen dieses Artikels für die effiziente Vollstreckung der Schiedssprüche und setzt ohne Verzögerung jeden Schiedsspruch um, der in einem Verfahren ergeht, in dem sie Streitpartei war.

(7) Keine Vetragspartei verfolgt auf diplomatischem Weg einen Fall, der der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist, es sei denn, dass die andere Vertragspartei die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennt oder nicht umsetzt.

ARTIKEL 11

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs (06) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem eine Vertragspartei Verhandlungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlangt hat, beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

(3) Ein Schiedsgericht gemäß Absatz 2 wird für jeden Streitfall auf folgende Weise konstituiert:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden, der nach Zustimmung durch die beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden bestellt wird. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 erwähnten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Sofern die Streitparteien keine andere Entscheidung treffen, beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst und entscheidet den Streitfall auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der von beiden Vertragsparteien anerkannten Regeln des Völkerrechts.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und für beide Parteien bindend.

(7) Soferne das Gericht nicht auf Grund besonderer Umstände eine andere Entscheidung trifft, werden die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Gebühren der Richter zu gleichen Teilen auf die Streitparteien aufgeteilt.

Artikel 12

Art. 12 Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.

Artikel 13

Art. 13 Konsultationen

(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.

(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren, generell anzuwendende Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können.

ARTIKEL 14

Art. 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Weg, sobald die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Tag der späteren Notifikation folgt, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach bleibt es in Kraft, soferne nicht eine Vertragspartei die Beendigung anstrebt und die andere Vertragspartei zwölf Monate im Vorhinein schriftlich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzt.

(3) Die beiden Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Abkommen einvernehmlich vornehmen. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgesehen sind.

(4) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, finden die Bestimmungen des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an Anwendung.

ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Juni 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.