(1) Ergibt sich auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen, die ihr durch internationale Abkommen auferlegt sind, dass den Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so wird die günstigere Behandlung gewährt.
(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise