(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine solche Streitigkeit nicht innerhalb von vier (04) Monaten nach der Mitteilung vom Bestehen einer Meinungsverschiedenheit beigelegt werden, so wird sie auf Antrag des Investors unterbreitet:
a) dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit:
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID-Konvention“) eingerichtet wurde,
ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iii) der Internationalen Handelskammer (IHK) oder
iv) jeder anderen Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit dem Vergleichs- oder internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Durch diese Zustimmung verzichten die Vertragsparteien auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(4) Die Vertragspartei, die Streitpartei ist, wird in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens ihre Immunität geltend machen oder erklären, dass der Investor, auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit gemäß den nationalen/internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, gemäß den anderen gemeinsam anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, gemäß diesem Abkommen und aller Vereinbarungen zwischen dem Investor und der Vertragspartei über die betroffene Investition.
(6) Schiedssprüche, die im Rahmen dieses Artikels ergehen, betreffen die beiden Streitparteien und sind im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien vollstreckbar. Jede Vertragspartei sorgt für die im Rahmen dieses Artikels für die effiziente Vollstreckung der Schiedssprüche und setzt ohne Verzögerung jeden Schiedsspruch um, der in einem Verfahren ergeht, in dem sie Streitpartei war.
(7) Keine Vetragspartei verfolgt auf diplomatischem Weg einen Fall, der der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist, es sei denn, dass die andere Vertragspartei die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennt oder nicht umsetzt.
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