(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Weg, sobald die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Tag der späteren Notifikation folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach bleibt es in Kraft, soferne nicht eine Vertragspartei die Beendigung anstrebt und die andere Vertragspartei zwölf Monate im Vorhinein schriftlich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzt.
(3) Die beiden Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Abkommen einvernehmlich vornehmen. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgesehen sind.
(4) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, finden die Bestimmungen des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an Anwendung.
ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Juni 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.
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