(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.
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