(1) Ein Investor einer Vertragspartei, dessen Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen, eines Notstands oder sonstiger ähnlicher Ereignisse einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste durch Beschlagnahme oder durch von Staatsorganen verursachte Beschädigungen ihres Eigentums erleiden, eine prompte und adäquate Entschädigung für die während der Beschlagnahme oder durch die Beschädigung erlittenen Verluste.
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