(1) Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
(2) Diese Entschädigung hat zumindest dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Entscheidung über die Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen und wird ohne Verzögerung geleistet. Die Entschädigung beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, berechnet zum handelsüblichen Zinssatz.
(3) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ dieser Vertragspartei, überprüfen zu lassen.
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