BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2

In Kraft seit 23. April 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Artikel 9 dieses Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

BESTEHENDE GUTHABEN

Art. 1

a) Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne des § 1 der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 lit. e ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.

b) Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß lit. a dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.

c) Besondere Mittel, die einer Vertragspartei in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. Juni 1952 von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegebenenfalls zugeteilt werden, werden als bestehende Guthaben im Sinne von lit. a dieses Artikels behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß solche besondere Mittel verwendet werden:

1. ohne daß es eines Antrages der betreffenden Vertragspartei bedarf;

2. gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Einvernehmen mit der Organisation dafür festgesetzten näheren Bestimmungen;

3. für die Zwecke des Artikels 7, als ob sei ein Rechnungsüberschuß der Vertragspartei wären, sofern sie dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode zugeteilt sind, die vor dem Zeitpunkt der Zustellung beendet war; und

4. sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit als der Union ein gleichwertiger Geldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.

d) Teilbeträge der in lit. c dieses Artikels erwähnten Mittel, die nicht bei den Operationen für die Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1952 gemäß den Bestimmungen der genannten lit. c verwendet worden sind, werden als Nettoüberschuß der betreffenden Vertragspartei aus der am 30. Juni 1952 endenden Abrechnungsperiode betrachtet, soweit der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zu Verfügung gestellt worden ist.“

Artikel 2

Art. 2

Artikel 23 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Dem Fonds werden zugeführt:

1. Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;

2. die von den Vertragsparteien oder für ihre Rechnung gezahlten Gold- und Devisenbeträge;

3. die Forderungen auf Grund von den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und

4. die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.“

Artikel 3

Art. 3

§ 2 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

§ 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 lit. d und des Artikels 10, lit. g, dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge aus besonderen Mitteln oder aus einem einer Vertragspartei zugewiesen Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld, die bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, die zu dem genannten Zeitpunkt endigt.

b) Die Bestimmungen der vorhergehenden lit. finden Anwendung:

1. auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist; und

2. auf Beträge aus besonderen Mitteln, sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b dieses Abkommens zur Verfügung gestellt worden ist.

c) Handelt es sich bei der betreffenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich, dann werden Beträge aus dessen Anfangsschuld, die bei den in lit. a dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbraucht wurden, gestrichen.“

Artikel 4

Art. 4

§ 9 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 lit. d und des Artikels 10 lit. g dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge aus besonderen Mitteln oder aus einem Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld die einer Vertragspartei zugewiesen wurden, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.

b) Die Bestimmungen der vorgehenden lit. finden Anwendung.

1. auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit, als die betreffende Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist; und

2. auf Beträge aus besonderen Mitteln, sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt worden ist.

c) Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.“

Artikel 5

Art. 5

1. Die Artikel 1 bis 4 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteil des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 6

Art. 6

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit sofortiger Wirkung anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 4. August 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.