§ 9 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 lit. d und des Artikels 10 lit. g dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge aus besonderen Mitteln oder aus einem Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld die einer Vertragspartei zugewiesen wurden, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.
b) Die Bestimmungen der vorgehenden lit. finden Anwendung.
1. auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit, als die betreffende Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist; und
2. auf Beträge aus besonderen Mitteln, sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt worden ist.
c) Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise