§ 2 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 lit. d und des Artikels 10, lit. g, dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge aus besonderen Mitteln oder aus einem einer Vertragspartei zugewiesen Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld, die bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, die zu dem genannten Zeitpunkt endigt.
b) Die Bestimmungen der vorhergehenden lit. finden Anwendung:
1. auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist; und
2. auf Beträge aus besonderen Mitteln, sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b dieses Abkommens zur Verfügung gestellt worden ist.
c) Handelt es sich bei der betreffenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich, dann werden Beträge aus dessen Anfangsschuld, die bei den in lit. a dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbraucht wurden, gestrichen.“
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