Artikel 23 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:
„b) Dem Fonds werden zugeführt:
1. Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;
2. die von den Vertragsparteien oder für ihre Rechnung gezahlten Gold- und Devisenbeträge;
3. die Forderungen auf Grund von den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und
4. die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.“
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