1. Die Artikel 1 bis 4 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteil des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
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