Artikel 9 dieses Abkommens erhält folgende Fassung:
a) Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne des § 1 der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 lit. e ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.
b) Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß lit. a dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.
c) Besondere Mittel, die einer Vertragspartei in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. Juni 1952 von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegebenenfalls zugeteilt werden, werden als bestehende Guthaben im Sinne von lit. a dieses Artikels behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß solche besondere Mittel verwendet werden:
1. ohne daß es eines Antrages der betreffenden Vertragspartei bedarf;
2. gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Einvernehmen mit der Organisation dafür festgesetzten näheren Bestimmungen;
3. für die Zwecke des Artikels 7, als ob sei ein Rechnungsüberschuß der Vertragspartei wären, sofern sie dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode zugeteilt sind, die vor dem Zeitpunkt der Zustellung beendet war; und
4. sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit als der Union ein gleichwertiger Geldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zur Verfügung gestellt worden ist.
d) Teilbeträge der in lit. c dieses Artikels erwähnten Mittel, die nicht bei den Operationen für die Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1952 gemäß den Bestimmungen der genannten lit. c verwendet worden sind, werden als Nettoüberschuß der betreffenden Vertragspartei aus der am 30. Juni 1952 endenden Abrechnungsperiode betrachtet, soweit der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 lit. b zu Verfügung gestellt worden ist.“
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