Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit sofortiger Wirkung anwenden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris, am 4. August 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise