BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

In Kraft seit 11. Juli 2004
Up-to-date

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

(1) Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:

a) Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;

b) Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;

c) Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen.

(2) Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:

a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;

b) juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.

(3 Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte.

(4) Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet

a) in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt und

b) in Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete

ARTIKEL 2

FÖRDERUNG, ZULASSUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei ermutigt ihre Investoren, Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzunehmen.

(2) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften günstige und attraktive Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Jede Vertragspartei lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet zu und gewährt alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung einer derartigen Investition.

(4) Die Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

(5) Beide Vertragsparteien gewähren Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, die Umwandlung, der Genuss, der Verkauf oder die Übertragung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, in keiner Weise ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen unterworfen werden.

ARTIKEL 3

INLÄNDERGLEICHBEHANDLUNG UND MEISTBEGÜNSTIGUNG

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, des Verkaufs und der Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(2) Hat eine Vertragspartei aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu bestehenden oder zukünftigen Vereinbarungen zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes und/oder aufgrund der Unterzeichnung eines ähnlichen regionalen oder subregionalen Übereinkommens eines multilateralen Wirtschaftsübereinkommens oder aufgrund von Verträgen, die zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unterzeichnet wurden, Investoren eines Drittstaates Vorteile, Privilegien oder Rechte gewährt oder wird sie diese in Zukunft gewähren, so ist sie nicht verpflichtet, derartige Vorteile, Privilegien und Rechte Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

ARTIKEL 4

VERÖFFENTLICHUNG VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 4

Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Übereinkommen, die die Wirksamkeit ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet beeinflussen können.

ARTIKEL 5

ENTEIGNUNG UND ENTSCHÄDIGUNG

Art. 5

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, konfisziert, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung, im Folgenden „Enteignung“ genannt, unterzogen werden, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung erfolgen.

(2) Die Entschädigung wird umgehend geleistet und ist effektiv und angemessen. Der Entschädigungsbetrag hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Durchführung der Nationalisierung, Konfiskation oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen.

(3) Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung zu dem unmittelbar vor der Durchführung der oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, am Markt geltenden Wechselkurs berechnet.

(4) Die die Enteignung oder Nationalisierung vornehmende Vertragspartei ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung ohne ungebührliche Verzögerung zu leisten. Kommt es zu einer ungebührlichen Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der verzögerten Zahlung entstandenen Kosten vom Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gemäß den internationalen Bankgepflogenheiten.

(5) Der Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat das Recht, den Fall und die Bewertung seiner Investitionen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 6

BEHANDLUNG BEI SCHADEN ODER VERLUSTEN

Art. 6

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Notstands oder ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung in Hinblick auf Schäden oder Verluste als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.

(2) Unbeschadet Absatz 1 erhält ein Investor einer Vertragspartei, der durch in diesem Absatz genannte Umstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet durch:

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung.

ARTIKEL 7

RÜCKFÜHRUNG VON KAPITAL UND TRANSFER

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei lässt in gutem Glauben zu, dass Transfers im Zusammenhang mit in diesem Abkommen genannten Investitionen frei und ohne Verzögerung erfolgen. Diese Transfers beinhalten:

a) Erträge;

b) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf und/oder der vollständigen oder teilweisen Liquidation einer Investition;

c) Tantiemen und Entgelte im Zusammenhang mit Technologietransferabkommen;

d) Zahlungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens;

e) Teilzahlungen aus einem Darlehen im Zusammenhang mit einer Investition, sofern diese aus einer derartigen Investitionstätigkeit bezahlt werden;

f) Monatliche Gehälter und Löhne sowie sonstige Bezüge von Angestellten, die die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen im Zusammenhang mit einer Investition erhalten haben;

g) Zahlungen aufgrund einer Streitbeilegung gemäß Artikel 11.

(2) Diese Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zum Tageskurs in Übereinstimmung mit den am Tag des Transfers geltenden Devisenbestimmungen.

(3) Der Investor und die als Gastland fungierende Vertragspartei können eine andere Regelung über die Art der Rückführung von Kapital oder Transfers gemäß diesem Artikel treffen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern oder in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten, Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

ARTIKEL 8

EINTRITTSRECHT

Art. 8

Tritt eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution im gesetzlichen Rahmen durch eine Zahlung aufgrund einer Schadloshaltung, eines Versicherungs- oder Garantievertrages gegen nichtkommerzielle Risiken in die Rechte eines Investors ein,

a) so anerkennt die andere Vertragpartei den Eintritt in diese Rechte;

b) ist der in die Rechte Eingetretene nicht berechtigt, andere Rechte als jene, zu deren Ausübung der Investor berechtigt gewesen wäre, auszuüben;

c) Streitigkeiten zwischen dem in die Rechte Eingetretenen und der als Gastland fungierenden Vertragspartei werden gemäß Artikel 11 geregelt. Der in die Rechte Eingetretene kann jedoch den Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei wahrzunehmen.

ARTIKEL 9

EINHALTUNG VON VERPFLICHTUNGEN

Art. 9

Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie in Hinblick auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

ARTIKEL 10

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Art. 10

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten erhoben oder beglichen wurden.

ARTIKEL 11

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Art. 11

(1) Kommt es zu einer Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei in Hinblick auf eine Investition, so sind die als Gastland fungierende Vertragspartei und der Investor in erster Linie bemüht, die Streitigkeit auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen und Konsultationen beizulegen.

(2) Kann eine derartige Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, kann sie der betreffende Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist;

b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);

c) der Internationalen Handelskammer gemäß ihren Schiedsregeln;

d) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten für die Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, wenn oder sobald beide Vertragsparteien dieser beigetreten sind;

e) jedem anderen Streitbeilegungsverfahren auf das sich die Streitparteien einigen.

(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor die Vertragspartei von seiner Absicht, die Streitigkeit zur Entscheidung zu unterbreiten, schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen erstmals Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten dem obengenannten Gericht bzw. einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder Gegenforderung geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(6) Das Schiedsurteil ist für beide Streitparteien endgültig und bindend.

(7) Die nationalen Gerichte haben keine Zuständigkeit, über einem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeiten zu entscheiden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die obsiegende Partei jedoch nicht daran, die Vollstreckung des Schiedsurteils vor nationalen Gerichten zu beantragen.

(8) Eine Vertragspartei kann aufgrund einer Streitigkeit, die ein Investor bereits einem Schiedsverfahren gemäß diesem Artikel unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Artikel 12 einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

ARTIKEL 12

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Art. 12

(1) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zunächst auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von vier Monaten beigelegt werden, kann jede der beiden Vertragsparteien den Fall bei gleichzeitiger Übermittlung einer Mitteilung an die andere Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreiten.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise:

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder bestellt wird. Der Vorsitzende muss jedoch Staatsangehöriger eines Landes sein, das zum Zeitpunkt der Ernennung mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält.

(4) Werden die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen vorgenommen, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und auch nicht aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Beide Vertragsparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten des Vorsitzenden und alle sonstigen Kosten. Das Schiedsgericht kann eine andere Regelung bezüglich der Aufteilung der Kosten festlegen. In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln und den Schiedsort fest.

ARTIKEL 13

KONSULTATIONEN

Art. 13

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

ARTIKEL 14

GÜLTIGKEIT DES ABKOMMENS

Art. 14

(1) Dieses Abkommen wird von den zuständigen Organen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt/ratifiziert.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei, dass sie die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt hat, für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Nach diesem Zeitraum bleibt das Abkommen weiterhin in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei 12 Monate vor Ablauf oder Beendigung des Abkommens schriftlich mitteilt, dass sie nicht gewillt ist, dieses fortzusetzen.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeit oder Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen noch weitere zehn Jahre auf Investitionen, die aufgrund dieses Abkommens getätigt wurden, Anwendung.

ARTIKEL 15

SPRACHE UND ANZAHL DER TEXTE

Art. 15

Dieses Abkommen erfolgt in zwei Urschriften in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Gezeichnet in Teheran, am 15.2.2001, der dem 27.11.1379 entspricht, durch Vertreter der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran.

PROTOKOLL

Anl. 1

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:

Zu Artikel 11 und 12

Wird eine Streitigkeit von einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen, so hat dies unter Einhaltung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Gezeichnet in Teheran, am 15.2.2001, der dem 27.11.1379 entspricht, durch Vertreter der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran.