(1) Dieses Abkommen wird von den zuständigen Organen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt/ratifiziert.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei, dass sie die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt hat, für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Nach diesem Zeitraum bleibt das Abkommen weiterhin in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei 12 Monate vor Ablauf oder Beendigung des Abkommens schriftlich mitteilt, dass sie nicht gewillt ist, dieses fortzusetzen.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit oder Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen noch weitere zehn Jahre auf Investitionen, die aufgrund dieses Abkommens getätigt wurden, Anwendung.
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