(1) Jede Vertragspartei ermutigt ihre Investoren, Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzunehmen.
(2) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften günstige und attraktive Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet.
(3) Jede Vertragspartei lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet zu und gewährt alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung einer derartigen Investition.
(4) Die Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
(5) Beide Vertragsparteien gewähren Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, die Umwandlung, der Genuss, der Verkauf oder die Übertragung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, in keiner Weise ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen unterworfen werden.
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