(1) Jede Vertragspartei lässt in gutem Glauben zu, dass Transfers im Zusammenhang mit in diesem Abkommen genannten Investitionen frei und ohne Verzögerung erfolgen. Diese Transfers beinhalten:
a) Erträge;
b) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf und/oder der vollständigen oder teilweisen Liquidation einer Investition;
c) Tantiemen und Entgelte im Zusammenhang mit Technologietransferabkommen;
d) Zahlungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens;
e) Teilzahlungen aus einem Darlehen im Zusammenhang mit einer Investition, sofern diese aus einer derartigen Investitionstätigkeit bezahlt werden;
f) Monatliche Gehälter und Löhne sowie sonstige Bezüge von Angestellten, die die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen im Zusammenhang mit einer Investition erhalten haben;
g) Zahlungen aufgrund einer Streitbeilegung gemäß Artikel 11.
(2) Diese Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zum Tageskurs in Übereinstimmung mit den am Tag des Transfers geltenden Devisenbestimmungen.
(3) Der Investor und die als Gastland fungierende Vertragspartei können eine andere Regelung über die Art der Rückführung von Kapital oder Transfers gemäß diesem Artikel treffen.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern oder in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten, Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
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