(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, konfisziert, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung, im Folgenden „Enteignung“ genannt, unterzogen werden, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung erfolgen.
(2) Die Entschädigung wird umgehend geleistet und ist effektiv und angemessen. Der Entschädigungsbetrag hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Durchführung der Nationalisierung, Konfiskation oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen.
(3) Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung zu dem unmittelbar vor der Durchführung der oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, am Markt geltenden Wechselkurs berechnet.
(4) Die die Enteignung oder Nationalisierung vornehmende Vertragspartei ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung ohne ungebührliche Verzögerung zu leisten. Kommt es zu einer ungebührlichen Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der verzögerten Zahlung entstandenen Kosten vom Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gemäß den internationalen Bankgepflogenheiten.
(5) Der Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat das Recht, den Fall und die Bewertung seiner Investitionen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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