(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, des Verkaufs und der Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
(2) Hat eine Vertragspartei aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu bestehenden oder zukünftigen Vereinbarungen zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes und/oder aufgrund der Unterzeichnung eines ähnlichen regionalen oder subregionalen Übereinkommens eines multilateralen Wirtschaftsübereinkommens oder aufgrund von Verträgen, die zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unterzeichnet wurden, Investoren eines Drittstaates Vorteile, Privilegien oder Rechte gewährt oder wird sie diese in Zukunft gewähren, so ist sie nicht verpflichtet, derartige Vorteile, Privilegien und Rechte Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
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