(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Notstands oder ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung in Hinblick auf Schäden oder Verluste als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
(2) Unbeschadet Absatz 1 erhält ein Investor einer Vertragspartei, der durch in diesem Absatz genannte Umstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung.
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