Luftverkehrsabkommen (Mexiko)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Gewährung von Rechten
Art. 3Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
Art. 4Aussetzung und Widerruf einer Betriebsbewilligung
Art. 5Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Art. 6Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen
Art. 7Gebühren für die Benützung von Flughäfen
Art. 8Befreiung von Zöllen
Art. 9Direkter Transitverkehr
Art. 10Grundsätze betreffend den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
Art. 11Tarife
Art. 12Sicherheit der Luftfahrt
Art. 13Überweisung von Reinerträgen
Art. 14Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Art. 15Beratungen und Abänderungen
Art. 16Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 17Beendigung
Art. 18Registrierung
Art. 19Inkrafttreten
Anl. 1Anhang
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Auslegung und den Zweck dieses Abkommens und seines Anhangs haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
A. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bedeutet die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der anderen Seite;
B. Der Ausdruck „die Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
C. Der Ausdruck „dieses Abkommen“ schließt den Anhang dazu sowie alle Abänderungen dieses Abkommens oder des Anhangs ein;
D. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten das Sekretariat für Kommunikation und Transport, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
E. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
F. Der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
G. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
H. Der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten; die Preise umfassen die Gebühren und Provisionen für Agentur- und Zusatzleistungen, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
I. Der Ausdruck „Frequenz“ bedeutet die Anzahl der Hin- und Rückflüge, die von einem Fluglinienunternehmen auf einer festgelegten Flugstrecke innerhalb eines gegebenen Zeitraums durchgeführt werden;
J. Der Ausdruck „festgelegte Flugstrecken“ bedeutet die im Anhang dieses Abkommens angeführten Flugstrecken;
K. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der Mandatsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.
Artikel 2
Art. 2 Gewährung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien einzurichten.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) innerhalb des genannten Hoheitsgebietes, auf den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
3. Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.
4. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Art. 3 Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen und mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei eine derartige Namhaftmachung zurückzuziehen oder abzuändern.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, in der Lage zu sein, die von den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der namhaft machenden Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Art. 4 Aussetzung und Widerruf einer Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Anwendung.
Artikel 6
Art. 6 Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.
Artikel 7
Art. 7 Gebühren für die Benützung von Flughäfen
Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben. Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten sein dürfen.
Artikel 8
Art. 8 Befreiung von Zöllen
1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Betriebsausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie übliche Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben, von Steuern oder Gebühren des Bundes, der Gliedstaaten und Gemeinden befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, selbst wenn diese Vorräte von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
2. Weiters sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Steuern und Gebühren, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: Schmieröl, die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge und Spezialausrüstung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, ebenso Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Unterlagen des Fluglinienunternehmens wie Flugscheine, Broschüren, Flugpläne und anderes für den Betrieb des Fluglinienunternehmens erforderliches gedrucktes Material, wenn von dem oder für das Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übermittelt; weiters Gegenstände, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei von einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und die für die Verwendung auf internationalen Fluglinien bestimmt sind.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Ausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Art. 9 Direkter Transitverkehr
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2. Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Art. 10 Grundsätze betreffend den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gleicher und gerechter Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu stehen, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Zielländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
4. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 11
Art. 11 Tarife
1. Die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der von anderen Fluglinien eingehobenen Tarife in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und spätestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die Tarife gemäß Absatz 2 dieses Artikels erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Parteien bemühen, eine Einigung über die Tarife herbeizuführen. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über einen ihnen vorgelegten Tarif einigen, ist die Meinungsverschiedenheit dem Verfahren gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens zu unterwerfen.
4. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs in Kraft.
Artikel 12
Art. 12 Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) oder jedes anderen multilateralen Übereinkommens bzw. Änderungen der bestehenden Übereinkommen, sofern sie von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt und, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf sie zur Anwendung gelangen, werden sie verlangen, daß Betreiber ihrer Nationalität oder Betreiber, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalls oder der Gefahr eines solchen.
6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 13
Art. 13 Überweisung von Reinerträgen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Artikel 14
Art. 14 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal auf Führungsebene einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 15
Art. 15 Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Artikel 16
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 17
Art. 17 Beendigung
1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Art. 18 Registrierung
Dieses Abkommen und jegliche Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Anhang
Anl. 1
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Österreich | drei (3) Punkte in Mexiko |
B. Das bzw. die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Mexiko | drei (3) Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.