1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien einzurichten.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) innerhalb des genannten Hoheitsgebietes, auf den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
3. Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.
4. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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