1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen und mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei eine derartige Namhaftmachung zurückzuziehen oder abzuändern.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, in der Lage zu sein, die von den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der namhaft machenden Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
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