1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Betriebsausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie übliche Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben, von Steuern oder Gebühren des Bundes, der Gliedstaaten und Gemeinden befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, selbst wenn diese Vorräte von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
2. Weiters sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Steuern und Gebühren, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: Schmieröl, die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge und Spezialausrüstung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, ebenso Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Unterlagen des Fluglinienunternehmens wie Flugscheine, Broschüren, Flugpläne und anderes für den Betrieb des Fluglinienunternehmens erforderliches gedrucktes Material, wenn von dem oder für das Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übermittelt; weiters Gegenstände, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei von einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und die für die Verwendung auf internationalen Fluglinien bestimmt sind.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Ausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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