1. Die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der von anderen Fluglinien eingehobenen Tarife in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und spätestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die Tarife gemäß Absatz 2 dieses Artikels erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Parteien bemühen, eine Einigung über die Tarife herbeizuführen. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über einen ihnen vorgelegten Tarif einigen, ist die Meinungsverschiedenheit dem Verfahren gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens zu unterwerfen.
4. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs in Kraft.
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