1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gleicher und gerechter Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu stehen, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Zielländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
4. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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