Für die Auslegung und den Zweck dieses Abkommens und seines Anhangs haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
A. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bedeutet die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der anderen Seite;
B. Der Ausdruck „die Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
C. Der Ausdruck „dieses Abkommen“ schließt den Anhang dazu sowie alle Abänderungen dieses Abkommens oder des Anhangs ein;
D. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten das Sekretariat für Kommunikation und Transport, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
E. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
F. Der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
G. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
H. Der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten; die Preise umfassen die Gebühren und Provisionen für Agentur- und Zusatzleistungen, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
I. Der Ausdruck „Frequenz“ bedeutet die Anzahl der Hin- und Rückflüge, die von einem Fluglinienunternehmen auf einer festgelegten Flugstrecke innerhalb eines gegebenen Zeitraums durchgeführt werden;
J. Der Ausdruck „festgelegte Flugstrecken“ bedeutet die im Anhang dieses Abkommens angeführten Flugstrecken;
K. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der Mandatsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.
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