Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen
a) legt die Tarifbestimmungen fest, die auf den innereuropäischen Fluglinienverkehr zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens anzuwenden sind;
b) ersetzt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, die Tarifbestimmungen in jedem zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen, soweit dessen Tarifbestimmungen mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind;
c) legt fest oder ersetzt gegebenenfalls alle bestehenden Bestimmungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Tarifen für den Fluglinienverkehr zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander keinerlei Verpflichtungen oder Vereinbarungen einzugehen, die restriktiver als das vorliegende Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien sind jedoch durch dieses Übereinkommen nicht daran gehindert, auf bilateraler Ebene oder innerhalb einer Gruppe von Staaten Abmachungen beizubehalten oder zu erarbeiten, die zu mehr Flexibilität, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, führen.
Art. 2 Artikel 2
In diesem Übereinkommen:
a) bezieht sich der Ausdruck „innereuropäisch“ ausschließlich auf die in Europa gelegenen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz;
b) bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) einzuhebenden Preise, einschließlich aller weiteren bedeutsamen Vergünstigungen, die in Verbindung mit dieser Beförderung, gewährt oder angeboten werden, und einschließlich der Provision, die beim Verkauf von Flugscheinen für die Personenbeförderung oder bei vergleichbaren Leistungen für die Frachtbeförderung zu bezahlen ist. Eingeschlossen sind auch die Bedingungen, welche die Anwendung des Beförderungspreises oder die Entrichtung der Provision regeln;
c) bedeutet der Ausdruck „Flexibilitätszone“ einen Rahmen von Preishöhen und Bedingungen – wie sie im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegt sind – innerhalb dessen Fluggasttarife zur automatischen Genehmigung geeignet sind.
Art. 3 Artikel 3
1. Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien des Übereinkommens für die Beförderung zwischen ihren Hoheitsgebieten einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der folgenden Grundsätze: die Kosten des antragstellenden Fluglinienunternehmens unter gebührender Bedachtnahme auf die Tarife des oder der anderen Fluglinienunternehmen(s) der dritten und vierten Freiheit, welche dieselbe Strecke oder Strecken bedienen, sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Kapitalverzinsung für das Fluglinienunternehmen, die Wettbewerbslage und die Bedürfnisse der Benutzer. Die Tarifbedingungen müssen sinnvoll, einfach und durchsetzbar sein.
2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens anerkennen die Bedeutung multilateraler Tarifberatungen zwischen den Fluglinienunternehmen und die Rolle des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für diese Beratungen. Dennoch dürfen Beratungen zwischen Fluglinienunternehmen, ob multilateral oder bilateral, nicht zur zwingenden Voraussetzung für die Einreichung und Erstellung von Tarifen gemacht werden. Die Einreichung von Tarifen durch ein Fluglinienunternehmen ist auf individueller Basis oder nach Wahl dieses Unternehmens nach vorangegangener Beratung mit einem oder mehreren anderen Fluglinienunternehmen zulässig.
Art. 4 Artikel 4
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind die Tarife bei den Luftfahrtbehörden der betroffenen Vertragsparteien spätestens sechzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei vorgeschriebenen Form zur Genehmigung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als sechzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.
2. Fluggasttarife, die hinsichtlich Preis und Bedingungen in die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flexibilitätszonen fallen, sowie die in Absatz 10 des Anhanges beschriebenen Tarife sind in der von den Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei jeweils vorgeschriebenen Form spätestens einundzwanzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als einundzwanzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.
Art. 5 Artikel 5
1. Jeder gemäß Absatz 1 des Artikels 4 eingereichte Tarif kann von den Luftfahrtbehörden jeder der Vertragsparteien ausdrücklich genehmigt werden. Ein Tarif gilt als von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei genehmigt, wenn die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Tarifeinreichung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem oder den betroffenen Fluglinienunternehmen die Ablehnung schriftlich bekanntgeben.
2. Ein gemäß Absatz 2 des Artikels 4 eingereichter Tarif, der den Voraussetzungen des im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Zonensystems entspricht, gilt automatisch als genehmigt. Entscheiden die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, daß die Voraussetzungen des Zonensystems nicht erfüllt sind, haben sie das oder die antragstellende(n) Fluglinienunternehmen hievon innerhalb von vierzehn Tagen nach Einreichung in Kenntnis zu setzen.
3. Nur Fluglinienunternehmen der dritten und vierten Freiheit haben das Recht, preisbestimmend zu wirken. Fluglinienunternehmen der dritten, vierten und fünften Freiheit, welche dieselbe Strecke wie das preisbestimmende Unternehmen bedienen, dürfen Tarife einreichen und haben Anspruch auf deren Genehmigung, sofern diese hinsichtlich Höhe und Bedingungen den gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereits genehmigten Tarifen entsprechen. Diese Tarife dürfen nicht früher in Kraft treten als jene Tarife, denen sie angepaßt werden sollen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können anläßlich der Tarifgenehmigung eine ihnen angemessen erscheinende Befristung auferlegen. Solche Tarife bleiben bis zu ihrem vorgesehenen Gültigkeitstermin oder bis zur Genehmigung neuer Tarife in Kraft, sofern sie nicht von dem oder den betroffenen Fluglinienunternehmen mit Zustimmung der betroffenen Luftfahrtbehörden zurückgezogen werden. Die Luftfahrtbehörden können aber auch übereinkommen, den ursprünglichen Gültigkeitstermin zu verlängern. Ist ein Tarif ohne einen durch eine der Luftfahrtbehörden festgesetzten Gültigkeitstermin genehmigt worden und wurde kein neuer Tarif eingereicht und genehmigt, bleibt der genehmigte Tarif solange in Kraft, bis eine der Behörden mitteilt, daß sie ihre Genehmigung aus eigenem Entschluß oder auf Ersuchen des oder der betroffenen Fluglinienunternehmen widerruft.
Art. 6 Artikel 6
1. Eine Vertragspartei, die einen gemäß Absatz 1 des Artikels 4 eingereichten Tarif ablehnt, muß der Abhaltung von Beratungen zustimmen, wenn die andere Vertragspartei nicht ebenfalls diesen Tarif ablehnt und um solche Beratungen ersucht. Die Beratungen haben innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem sie erbeten wurden, stattzufinden, doch kann dieser Zeitraum im Einvernehmen der beiden betroffenen Vertragsparteien verlängert werden. Das gleiche Verfahren kommt für den Fall zur Anwendung, daß ein Tarif nicht automatisch gemäß Absatz 2 des Artikels 5 genehmigt wurde.
2. Wurde mit Ablauf des Konsultationszeitraumes keine Einigung erzielt, wird die Angelegenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
3. Das Verfahren wird in der Regel durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Gremium durchgeführt. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens um schiedsrichterliche Entscheidung hat jede Vertragspartei ein Mitglied des Gremiums namhaft zu machen und die beiden so namhaft gemachten Mitglieder ernennen einvernehmlich ein drittes Mitglied. Das dritte Mitglied hat Angehöriger eines Drittstaates zu sein und als Vorsitzender des Gremiums zu fungieren. Die schiedsrichterlichen Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit getroffen. Als Alternative kann, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die schiedsrichterliche Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter herbeigeführt werden, der von den beiden betroffenen Vertragsparteien innerhalb des gleichen Zeitraumes einvernehmlich ausgewählt und bestellt wird.
4. Wenn eine der Vertragsparteien es innerhalb des in Absatz 3 dieses Artikels angegebenen Zeitraumes von vierzehn Tagen verabsäumt, ein Mitglied des Gremiums namhaft zu machen oder ein drittes Mitglied nicht ernannt wird (oder im Alternativfall wenn sich die beiden Vertragsparteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können), wird der Präsident der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt eines Ersuchens einer der beiden Vertragsparteien das Gremium vervollständigen (oder als Alternative den Einzelschiedsrichter ernennen, der Angehöriger eines Drittstaates sein muß). Gehört der Präsident einem der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an, übernimmt diese Aufgabe der ranghöchste Vizepräsident der Konferenz aus einem nicht an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaat.
5. Das Schiedsverfahren hat innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach Bestellung des Gremiums oder Ernennung des Einzelschiedsrichters abgeschlossen zu sein. Dieser Zeitraum kann jedoch im Einvernehmen zwischen den beiden betroffenen Vertragsparteien verlängert werden. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist endgültig und für beide Vertragsparteien bindend.
6. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Gremium (oder der Einzelschiedsrichter) seine Geschäftsordnung festzulegen.
7. Sofern die schiedsrichterliche Entscheidung nichts anderes bestimmt, trägt jede Vertragspartei die Kosten des von ihr oder in ihrem Auftrag ernannten Mitglieds; die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
8. Während alle Tarife den schiedsrichterlichen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels unterliegen, beschränkt sich das Schiedsverfahren für die gemäß Absatz 2 des Artikels 4 eingereichten Tarife auf die Anwendung des Zonensystems, wie es für diese Tarife im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegt ist, ohne sich auf die Parameter des Systems zu erstrecken. Diese Parameter sind: Geltungsbereich, Anzahl der Flexibilitätszonen, Bestimmung der Zonen und Bedingungen, Ausschließungsrechte, Richtpreise, Zonengrößen und Bestimmungen über zusätzliche Flexibilität.
Art. 7 Artikel 7
Jede Vertragspartei ist bemüht, daß nur genehmigte Tarife verkauft und angewendet werden.
Art. 8 Artikel 8
1. Unbeschadet der Artikel 1 und 6 ist jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um schiedsrichterliche Entscheidung nicht über die Bildung des Schiedsgerichts einigen, kann jede dieser Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof in Form eines Ersuchens gemäß den Statuten des Gerichtshofs übergeben.
Art. 9 Artikel 9
Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
Art. 10 Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikationsurkunden und Notifikationen der Genehmigung oder Annahme sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Art. 11 Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nachdem fünf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden oder Notifikationen der Genehmigung oder Annahme hinterlegt haben in Kraft.
2. Danach tritt es für jeden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Notifikation der Genehmigung oder Annahme in Kraft.
3. Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen von 1967 zwischen den Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr außer Kraft.
Art. 12 Artikel 12
1. Nach Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nicht-Unterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Art. 13 Artikel 13
1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vorschlagen, der den Änderungsvorschlag unverzüglich an alle anderen Vertragsparteien weiterzuleiten hat. Stimmen mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsparteien (die die Änderung vorschlagende Vertragspartei eingeschlossen) der Abhaltung einer Sitzung der Vertragsparteien zur Prüfung der Änderung zu, wird die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz eine solche Sitzung einberufen, indem sie die Vertragsparteien hievon mindestens drei Monate im voraus benachrichtigt.
2. Jede vorgeschlagene Änderung, die von der Mehrheit der Vertragsparteien, die an der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sitzung teilnehmen, angenommen und sodann von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wird, ist allen Vertragsparteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorzulegen.
3. Für jene Vertragsparteien, die eine solche Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, tritt sie dreißig Tage, nachdem zwei Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunden oder Notifikationen der Genehmigung oder Annahme bei der Internationalen Zivilluftfahrtkonferenz hinterlegt haben, in Kraft.
4. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung danach ratifiziert, genehmigt oder annimmt, tritt sie am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder ihrer Notifikation der Genehmigung oder Annahme in Kraft.
Art. 14 Artikel 14
1. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist jede Änderung des im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Zonensystems, die von den Luftfahrtbehörden von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wurde, den Luftfahrtbehörden aller Vertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.
2. Eine solche Änderung tritt für die Vertragsparteien, deren Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt haben, dreißig Tage nachdem die Luftfahrtbehörden von zwei Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ihre Zustimmung angezeigt haben, in Kraft.
3. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, deren Luftfahrtbehörde ihr zustimmt, dreißig Tage nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
Art. 15 Artikel 15
Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt der genannten Notifikation wirksam.
Art. 16 Artikel 16
1. Zu diesem Abkommen können, ausgenommen gemäß der nachstehenden Bestimmungen, keine Vorbehalte erklärt werden.
2. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu demselben erklären, daß sie sich nicht an Absatz 2 des Artikels 8 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind an diesen Absatz gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz zurückziehen.
Art. 17 Artikel 17
1. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eine beglaubigte Ausfertigung dieses Übereinkommens zu übermitteln.
2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ist es von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen zu registrieren.
3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1967 oder dieses Übereinkommens zu notifizieren:
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde, Notifikation einer Genehmigung oder Annahme oder Beitrittsurkunde und den jeweiligen Zeitpunkt, jeweils innerhalb von dreißig Tagen nach der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 in Kraft tritt;
d) jede Kündigungsanzeige zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 und deren Zeitpunkt, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt;
e) jeden gemäß Artikel 16 mitgeteilten Vorbehalt und jede Zurückziehung eines solchen Vorbehalts;
f) den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu PARIS, am 16. Juni 1987 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.
ANHANG
ZONENSYSTEM
Geltungsbereich
Anl. 1
1. Dieses System gilt auf allen innereuropäischen Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, bilateral zu vereinbaren, bestimmte festgelegte Strecken aus dem Geltungsbereich des Zonensystems auszunehmen.
Anzahl der Flexibilitätszonen
Anl. 1
2. Es bestehen zwei Flexibilitätszonen, eine für Diskont-Tarife und die andere für Superdiskont-Tarife.
Bestimmung der Zonen
Anl. 1
3. Ein Tarif muß, um in die Diskont-Zone zu fallen, alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) Hin- und Rückflug oder Rundreise;
b) Mindestaufenthalt, der entweder der „Sonntag-Regel“ entspricht oder nicht weniger als sechs Tage beträgt;
c) Höchstaufenthalt von nicht mehr als sechs Monaten.
4. Ein Tarif muß, um in die Superdiskont-Zone zu fallen, zusätzlich zu den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Buchung für die gesamte Reise, Flugscheinausstellung und Bezahlung gleichzeitig; Stornierung oder Änderung der Buchung nur vor Reiseantritt und zu einer Gebühr von mindestens zwanzig Prozent des Flugscheinpreises zulässig;
b) Flugscheinkauf mindestens vierzehn Tage vor Reiseantritt;
Buchung für die gesamte Reise, Flugscheinausstellung und Bezahlung gleichzeitig; Stornierung oder Buchungsänderung nur vor Reiseantritt und zu einer Gebühr von mindestens zwanzig Prozent des Flugscheinpreises zulässig;
c) Kauf des Flugscheines erst am Tag vor Reiseantritt; Buchung für Hin- und Rückflug muß gesondert und darf nur im jeweiligen Abflugsland am Tage vor dem betreffenden Flug durchgeführt werden;
d) Gültigkeit auf Jugendliche jeden Alters bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr und/oder auf Senioren von sechzig oder mehr Jahren beschränkt;
e) Verfügbarkeit beschränkt auf reiseschwache Zeiten des Tages oder der Woche bei begrenztem Kapazitätsangebot. Diese Beschränkungen (Zeit und Kapazität) sind zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren und, soweit vereinbart, in den Tarifveröffentlichungen und allen Reiseangeboten deutlich aufzuzeigen.
5. Die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 3 oder 4 bedeutet keinesfalls, daß ein Fluglinienunternehmen die Flugpreise für die Beförderung von Fluggästen auf seinen eigenen Linien nicht mit zusätzlichen Bedingungen versehen darf.
Ausschließungsrecht
Anl. 1
6. Jede Vertragspartei kann erklären, daß eine der Bedingungen a, b, c oder d in Absatz 4 für Städte- oder Länderpaare bei Reisen „von und nach“ oder „von“ ihrem Hoheitsgebiet nicht Anwendung findet. Jede Vertragspartei kann zusätzlich eine analoge Erklärung hinsichtlich der Bedingung e in Absatz 4 abgeben. Eine Erklärung zur Bedingung d in Absatz 4 kann sich auf beide oder eines der beiden Elemente erstrecken. Die ersten Erklärungen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Bedingungen sind von den Mitgliedstaaten anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens für die kommende Tarifsaison abzugeben. Spätere Erklärungen sind mindestens sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Saison, entweder auf Saison- oder Jahresbasis, abzugeben. Die Möglichkeit, eine Erklärung zum Ausschluß bestimmter Bedingungen abzugeben, gilt nicht für Flugpreise, für die gemäß Absatz 10 zusätzliche Flexibilität eingeräumt ist.
Richtpreise
Anl. 1
7. Zu Beginn werden die Richtpreise in gleicher Höhe festgesetzt wie die Normaltarife für Hin- und Rückflug in der „Economy“-Klasse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Systems gelten. Besteht für ein Städtepaar mehr als ein solcher Tarif, wird – sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschließen – der Durchschnittspreis zugrunde gelegt. In Fällen, in denen es keinen Normaltarif der „Economy“-Klasse gibt, wird der niedrigste, ohne Restriktionen versehene Tarif herangezogen. Richtpreise werden in der Währung des Flugantrittslandes ausgedrückt.
8. In der Folge werden die Richtpreise in der Weise angepaßt, daß sie die prozentuellen Änderungen des Normaltarifs für Hin- und Rückflug in der „Economy“-Klasse (oder gegebenenfalls der in Absatz 7 beschriebenen Alternativen) widergeben. Zwei Vertragsparteien können jedoch einvernehmlich die Richtpreise auf andere Art anpassen.
Zonengröße
Anl. 1
9. Die Diskont-Zone erstreckt sich von neunzig Prozent bis fünfundsechzig Prozent des Richtpreises und die Superdiskont-Zone von fünfundsechzig Prozent bis fünfundvierzig Prozent des Richtpreises.
Zusätzliche Flexibilität
Anl. 1
10. Wenn ein Tarif, der nach dem bilateralen Tarifgenehmigungsverfahren genehmigt wurde oder ist und der, soweit die Bedingungen der Absätze 3 bis 5 betroffen sind, der automatischen Genehmigung in der Superdiskont-Zone unterläge, die Untergrenze dieser Zone unterschreitet, wird eine zusätzliche Flexibilität der Flugpreishöhe eingeräumt. Diese zusätzliche Flexibilität erstreckt sich von zehn Prozent unterhalb der bilateral genehmigten Höhe *) dieses Flugpreises bis zur Obergrenze der Superdiskont-Zone und bleibt für die Dauer der Gültigkeit des Flugpreises wirksam. Jede Änderung der Bedingungen dieses Tarifes während dessen Geltungsdauer, einschließlich der Bedingungen gemäß Absatz 5, hat in Übereinstimmung mit dem bilateralen Genehmigungsverfahren zu erfolgen.
Änderungen des Zonensystems
Anl. 1
11. Das Zonensystem gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für eine Probezeit von drei Jahren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eine Überprüfung des Systems vorgenommen. Anläßlich dieser Überprüfung kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Änderungsvorschläge vorbringen. Änderungen des Systems unterliegen dem Verfahren gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens. Vor Beendigung des dritten Jahres treffen die Vertragsparteien eine Entscheidung über den Fortbestand des Zonensystems.
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*) Insofern abweichend von den Tarifen, die der automatischen Genehmigung unterliegen.