1. Dieses Übereinkommen
a) legt die Tarifbestimmungen fest, die auf den innereuropäischen Fluglinienverkehr zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens anzuwenden sind;
b) ersetzt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, die Tarifbestimmungen in jedem zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen, soweit dessen Tarifbestimmungen mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind;
c) legt fest oder ersetzt gegebenenfalls alle bestehenden Bestimmungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Tarifen für den Fluglinienverkehr zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander keinerlei Verpflichtungen oder Vereinbarungen einzugehen, die restriktiver als das vorliegende Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien sind jedoch durch dieses Übereinkommen nicht daran gehindert, auf bilateraler Ebene oder innerhalb einer Gruppe von Staaten Abmachungen beizubehalten oder zu erarbeiten, die zu mehr Flexibilität, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, führen.
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