1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vorschlagen, der den Änderungsvorschlag unverzüglich an alle anderen Vertragsparteien weiterzuleiten hat. Stimmen mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsparteien (die die Änderung vorschlagende Vertragspartei eingeschlossen) der Abhaltung einer Sitzung der Vertragsparteien zur Prüfung der Änderung zu, wird die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz eine solche Sitzung einberufen, indem sie die Vertragsparteien hievon mindestens drei Monate im voraus benachrichtigt.
2. Jede vorgeschlagene Änderung, die von der Mehrheit der Vertragsparteien, die an der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sitzung teilnehmen, angenommen und sodann von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wird, ist allen Vertragsparteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorzulegen.
3. Für jene Vertragsparteien, die eine solche Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, tritt sie dreißig Tage, nachdem zwei Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunden oder Notifikationen der Genehmigung oder Annahme bei der Internationalen Zivilluftfahrtkonferenz hinterlegt haben, in Kraft.
4. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung danach ratifiziert, genehmigt oder annimmt, tritt sie am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder ihrer Notifikation der Genehmigung oder Annahme in Kraft.
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