1. Jeder gemäß Absatz 1 des Artikels 4 eingereichte Tarif kann von den Luftfahrtbehörden jeder der Vertragsparteien ausdrücklich genehmigt werden. Ein Tarif gilt als von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei genehmigt, wenn die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Tarifeinreichung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem oder den betroffenen Fluglinienunternehmen die Ablehnung schriftlich bekanntgeben.
2. Ein gemäß Absatz 2 des Artikels 4 eingereichter Tarif, der den Voraussetzungen des im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Zonensystems entspricht, gilt automatisch als genehmigt. Entscheiden die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, daß die Voraussetzungen des Zonensystems nicht erfüllt sind, haben sie das oder die antragstellende(n) Fluglinienunternehmen hievon innerhalb von vierzehn Tagen nach Einreichung in Kenntnis zu setzen.
3. Nur Fluglinienunternehmen der dritten und vierten Freiheit haben das Recht, preisbestimmend zu wirken. Fluglinienunternehmen der dritten, vierten und fünften Freiheit, welche dieselbe Strecke wie das preisbestimmende Unternehmen bedienen, dürfen Tarife einreichen und haben Anspruch auf deren Genehmigung, sofern diese hinsichtlich Höhe und Bedingungen den gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereits genehmigten Tarifen entsprechen. Diese Tarife dürfen nicht früher in Kraft treten als jene Tarife, denen sie angepaßt werden sollen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können anläßlich der Tarifgenehmigung eine ihnen angemessen erscheinende Befristung auferlegen. Solche Tarife bleiben bis zu ihrem vorgesehenen Gültigkeitstermin oder bis zur Genehmigung neuer Tarife in Kraft, sofern sie nicht von dem oder den betroffenen Fluglinienunternehmen mit Zustimmung der betroffenen Luftfahrtbehörden zurückgezogen werden. Die Luftfahrtbehörden können aber auch übereinkommen, den ursprünglichen Gültigkeitstermin zu verlängern. Ist ein Tarif ohne einen durch eine der Luftfahrtbehörden festgesetzten Gültigkeitstermin genehmigt worden und wurde kein neuer Tarif eingereicht und genehmigt, bleibt der genehmigte Tarif solange in Kraft, bis eine der Behörden mitteilt, daß sie ihre Genehmigung aus eigenem Entschluß oder auf Ersuchen des oder der betroffenen Fluglinienunternehmen widerruft.
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