1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind die Tarife bei den Luftfahrtbehörden der betroffenen Vertragsparteien spätestens sechzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei vorgeschriebenen Form zur Genehmigung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als sechzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.
2. Fluggasttarife, die hinsichtlich Preis und Bedingungen in die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flexibilitätszonen fallen, sowie die in Absatz 10 des Anhanges beschriebenen Tarife sind in der von den Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei jeweils vorgeschriebenen Form spätestens einundzwanzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als einundzwanzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern.
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