1. Eine Vertragspartei, die einen gemäß Absatz 1 des Artikels 4 eingereichten Tarif ablehnt, muß der Abhaltung von Beratungen zustimmen, wenn die andere Vertragspartei nicht ebenfalls diesen Tarif ablehnt und um solche Beratungen ersucht. Die Beratungen haben innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem sie erbeten wurden, stattzufinden, doch kann dieser Zeitraum im Einvernehmen der beiden betroffenen Vertragsparteien verlängert werden. Das gleiche Verfahren kommt für den Fall zur Anwendung, daß ein Tarif nicht automatisch gemäß Absatz 2 des Artikels 5 genehmigt wurde.
2. Wurde mit Ablauf des Konsultationszeitraumes keine Einigung erzielt, wird die Angelegenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
3. Das Verfahren wird in der Regel durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Gremium durchgeführt. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens um schiedsrichterliche Entscheidung hat jede Vertragspartei ein Mitglied des Gremiums namhaft zu machen und die beiden so namhaft gemachten Mitglieder ernennen einvernehmlich ein drittes Mitglied. Das dritte Mitglied hat Angehöriger eines Drittstaates zu sein und als Vorsitzender des Gremiums zu fungieren. Die schiedsrichterlichen Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit getroffen. Als Alternative kann, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die schiedsrichterliche Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter herbeigeführt werden, der von den beiden betroffenen Vertragsparteien innerhalb des gleichen Zeitraumes einvernehmlich ausgewählt und bestellt wird.
4. Wenn eine der Vertragsparteien es innerhalb des in Absatz 3 dieses Artikels angegebenen Zeitraumes von vierzehn Tagen verabsäumt, ein Mitglied des Gremiums namhaft zu machen oder ein drittes Mitglied nicht ernannt wird (oder im Alternativfall wenn sich die beiden Vertragsparteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können), wird der Präsident der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt eines Ersuchens einer der beiden Vertragsparteien das Gremium vervollständigen (oder als Alternative den Einzelschiedsrichter ernennen, der Angehöriger eines Drittstaates sein muß). Gehört der Präsident einem der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an, übernimmt diese Aufgabe der ranghöchste Vizepräsident der Konferenz aus einem nicht an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaat.
5. Das Schiedsverfahren hat innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach Bestellung des Gremiums oder Ernennung des Einzelschiedsrichters abgeschlossen zu sein. Dieser Zeitraum kann jedoch im Einvernehmen zwischen den beiden betroffenen Vertragsparteien verlängert werden. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist endgültig und für beide Vertragsparteien bindend.
6. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Gremium (oder der Einzelschiedsrichter) seine Geschäftsordnung festzulegen.
7. Sofern die schiedsrichterliche Entscheidung nichts anderes bestimmt, trägt jede Vertragspartei die Kosten des von ihr oder in ihrem Auftrag ernannten Mitglieds; die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
8. Während alle Tarife den schiedsrichterlichen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels unterliegen, beschränkt sich das Schiedsverfahren für die gemäß Absatz 2 des Artikels 4 eingereichten Tarife auf die Anwendung des Zonensystems, wie es für diese Tarife im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegt ist, ohne sich auf die Parameter des Systems zu erstrecken. Diese Parameter sind: Geltungsbereich, Anzahl der Flexibilitätszonen, Bestimmung der Zonen und Bedingungen, Ausschließungsrechte, Richtpreise, Zonengrößen und Bestimmungen über zusätzliche Flexibilität.
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