1. Dieses System gilt auf allen innereuropäischen Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, bilateral zu vereinbaren, bestimmte festgelegte Strecken aus dem Geltungsbereich des Zonensystems auszunehmen.
2. Es bestehen zwei Flexibilitätszonen, eine für Diskont-Tarife und die andere für Superdiskont-Tarife.
3. Ein Tarif muß, um in die Diskont-Zone zu fallen, alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) Hin- und Rückflug oder Rundreise;
b) Mindestaufenthalt, der entweder der „Sonntag-Regel“ entspricht oder nicht weniger als sechs Tage beträgt;
c) Höchstaufenthalt von nicht mehr als sechs Monaten.
4. Ein Tarif muß, um in die Superdiskont-Zone zu fallen, zusätzlich zu den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Buchung für die gesamte Reise, Flugscheinausstellung und Bezahlung gleichzeitig; Stornierung oder Änderung der Buchung nur vor Reiseantritt und zu einer Gebühr von mindestens zwanzig Prozent des Flugscheinpreises zulässig;
b) Flugscheinkauf mindestens vierzehn Tage vor Reiseantritt;
Buchung für die gesamte Reise, Flugscheinausstellung und Bezahlung gleichzeitig; Stornierung oder Buchungsänderung nur vor Reiseantritt und zu einer Gebühr von mindestens zwanzig Prozent des Flugscheinpreises zulässig;
c) Kauf des Flugscheines erst am Tag vor Reiseantritt; Buchung für Hin- und Rückflug muß gesondert und darf nur im jeweiligen Abflugsland am Tage vor dem betreffenden Flug durchgeführt werden;
d) Gültigkeit auf Jugendliche jeden Alters bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr und/oder auf Senioren von sechzig oder mehr Jahren beschränkt;
e) Verfügbarkeit beschränkt auf reiseschwache Zeiten des Tages oder der Woche bei begrenztem Kapazitätsangebot. Diese Beschränkungen (Zeit und Kapazität) sind zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren und, soweit vereinbart, in den Tarifveröffentlichungen und allen Reiseangeboten deutlich aufzuzeigen.
5. Die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 3 oder 4 bedeutet keinesfalls, daß ein Fluglinienunternehmen die Flugpreise für die Beförderung von Fluggästen auf seinen eigenen Linien nicht mit zusätzlichen Bedingungen versehen darf.
6. Jede Vertragspartei kann erklären, daß eine der Bedingungen a, b, c oder d in Absatz 4 für Städte- oder Länderpaare bei Reisen „von und nach“ oder „von“ ihrem Hoheitsgebiet nicht Anwendung findet. Jede Vertragspartei kann zusätzlich eine analoge Erklärung hinsichtlich der Bedingung e in Absatz 4 abgeben. Eine Erklärung zur Bedingung d in Absatz 4 kann sich auf beide oder eines der beiden Elemente erstrecken. Die ersten Erklärungen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Bedingungen sind von den Mitgliedstaaten anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens für die kommende Tarifsaison abzugeben. Spätere Erklärungen sind mindestens sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Saison, entweder auf Saison- oder Jahresbasis, abzugeben. Die Möglichkeit, eine Erklärung zum Ausschluß bestimmter Bedingungen abzugeben, gilt nicht für Flugpreise, für die gemäß Absatz 10 zusätzliche Flexibilität eingeräumt ist.
7. Zu Beginn werden die Richtpreise in gleicher Höhe festgesetzt wie die Normaltarife für Hin- und Rückflug in der „Economy“-Klasse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Systems gelten. Besteht für ein Städtepaar mehr als ein solcher Tarif, wird – sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschließen – der Durchschnittspreis zugrunde gelegt. In Fällen, in denen es keinen Normaltarif der „Economy“-Klasse gibt, wird der niedrigste, ohne Restriktionen versehene Tarif herangezogen. Richtpreise werden in der Währung des Flugantrittslandes ausgedrückt.
8. In der Folge werden die Richtpreise in der Weise angepaßt, daß sie die prozentuellen Änderungen des Normaltarifs für Hin- und Rückflug in der „Economy“-Klasse (oder gegebenenfalls der in Absatz 7 beschriebenen Alternativen) widergeben. Zwei Vertragsparteien können jedoch einvernehmlich die Richtpreise auf andere Art anpassen.
9. Die Diskont-Zone erstreckt sich von neunzig Prozent bis fünfundsechzig Prozent des Richtpreises und die Superdiskont-Zone von fünfundsechzig Prozent bis fünfundvierzig Prozent des Richtpreises.
10. Wenn ein Tarif, der nach dem bilateralen Tarifgenehmigungsverfahren genehmigt wurde oder ist und der, soweit die Bedingungen der Absätze 3 bis 5 betroffen sind, der automatischen Genehmigung in der Superdiskont-Zone unterläge, die Untergrenze dieser Zone unterschreitet, wird eine zusätzliche Flexibilität der Flugpreishöhe eingeräumt. Diese zusätzliche Flexibilität erstreckt sich von zehn Prozent unterhalb der bilateral genehmigten Höhe *) dieses Flugpreises bis zur Obergrenze der Superdiskont-Zone und bleibt für die Dauer der Gültigkeit des Flugpreises wirksam. Jede Änderung der Bedingungen dieses Tarifes während dessen Geltungsdauer, einschließlich der Bedingungen gemäß Absatz 5, hat in Übereinstimmung mit dem bilateralen Genehmigungsverfahren zu erfolgen.
11. Das Zonensystem gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für eine Probezeit von drei Jahren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eine Überprüfung des Systems vorgenommen. Anläßlich dieser Überprüfung kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Änderungsvorschläge vorbringen. Änderungen des Systems unterliegen dem Verfahren gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens. Vor Beendigung des dritten Jahres treffen die Vertragsparteien eine Entscheidung über den Fortbestand des Zonensystems.
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*) Insofern abweichend von den Tarifen, die der automatischen Genehmigung unterliegen.
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