BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

In Kraft seit 01. Januar 1986
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste, im folgenden „Flugsicherungs-Streckengebühren“ genannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete.

2. Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zunehmen.

3. Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuß der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als „Erweiterte Kommission“ und „Erweiterter Ausschuß“ bezeichnet.

4. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt teilt der betroffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.

Artikel 2

Art. 2

In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 3

Art. 3

1. Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flugsicherungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, daß

a) diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfaßt;

b) diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug eingezogen werden.

2. Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:

a) Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;

b) sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

c) sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;

d) sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren benannt werden;

e) sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;

f) sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

g) sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;

h) sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;

i) sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;

j) sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuß nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.

3. Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Artikel 4

Art. 4

Im Erweiterten Ausschuß hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 5

Art. 5

1. Der Erweiterte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;

b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;

c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;

d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.

2. Der Erweiterte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Artikel 6

Art. 6

1. Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:

a) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h bedürfen der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschließt die Erweiterte Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluß nicht befolgen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;

b) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Anlage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EUROCONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;

c) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden.

2. a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschließlich der Regeln für die Beschlußfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kommission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.

b) In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschließt der Erweiterte Ausschuß jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

Artikel 7

Art. 7

EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.

Artikel 8

Art. 8

EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebühren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine einzige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Artikel 9

Art. 9

Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.

Artikel 10

Art. 10

Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

Artikel 11

Art. 11

Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Artikel 12

Art. 12

1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.

2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.

3. Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

Artikel 13

Art. 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;

c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;

d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Artikel 14

Art. 14

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.

Artikel 15

Art. 15

Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:

a) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;

b) Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Artikel 16

Art. 16

Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikel 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn

a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;

b) die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;

c) dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;

d) ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;

e) die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren eingegangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;

f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.

Artikel 17

Art. 17

Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.

Artikel 18

Art. 18

1. Dem Antrag wird folgendes beigefügt:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;

b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;

c) bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß die in Artikel 15 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind;

d) die Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist.

2. Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.

Artikel 19

Art. 19

1. Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

2. Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 20

Art. 20

Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.

Artikel 21

Art. 21

Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.

Artikel 22

Art. 22

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.

Artikel 23

Art. 23

Wenn der Erweiterte Ausschuß einstimmig beschließt, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.

Artikel 24

Art. 24

Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Artikel 25

Art. 25

1. Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen Vertragsstaaten und der durch die erweiterte Kommission vertretenen EUROCONTROL über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen.

2. Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters.

3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.

5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für die streitenden Parteien verbindlich.

Artikel 26

Art. 26

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970.

Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EUROCONTROLE und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; solche Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei dieser Vereinbarung wird.

Artikel 27

Art. 27

1. Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde.

2. Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960, im folgenden als „Protokoll“ in bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung.

3. Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinterlegt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft.

4. Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem in Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

5. Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinbarung.

6. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Artikel 28

Art. 28

1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten.

2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet.

3. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 29

Art. 29

1. Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt.

2. Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit.

3. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geänderten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.

Artikel 30

Art. 30

Die Regierung des Königreichs Belgien läßt diese Vereinbarung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 12. Februar 1981 in deutscher, englischer, spanischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei die sechs Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

ANLAGE 1

FLUGINFORMATIONSGEBIETE

Anl. 1

Vertragsstaaten Fluginformationsgebiete
Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Hannover Oberes Fluginformationsgebiet Rhein Fluginformationsgebiet Bremen Fluginformationsgebiet Düsseldorf Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet München
Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien, Großherzogtum Luxemburg Oberes Fluginformationsgebiet Brüssel Fluginformationsgebiet Brüssel
Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Madrid Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona Fluginformationsgebiet Barcelona Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France Fluginformationsgebiet Paris Fluginformationsgebiet Brest Fluginformationsgebiet Bordeaux Fluginformationsgebiet Marseille
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Oberes Fluginformationsgebiet Scottish Fluginformationsgebiet Scottish Oberes Fluginformationsgebiet London Fluginformationsgebiet London
Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon Fluginformationsgebiet Shannon
Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam
Portugiesische Republik Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Lisboa Fluginformationsgebiet Santa Maria
Schweizerische Eidgenossenschaft Oberes Fluginformationsgebiet Geneve Fluginformationsgebiet Geneve Oberes Fluginformationsgebiet Zürich Fluginformationsgebiet Zürich

Anlage 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Anl. 2

Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls

Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens

Anl. 2

„Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1Buchstabe b und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Maßnahmen von der Kommission mit Mehrheit angenommen mit der Maßgabe, daß

– die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen,

– diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen müssen.“

Artikel 8 des Übereinkommens

Anl. 2

„1. Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle:

Prozentsatz des Jahresbeitrags einer Vertragspartei im Verhältnis zu den Jahresbeiträgen aller Vertragsparteien Stimmenzahl
Weniger als 1% 1
1 bis weniger als 2 % 2
2 bis weniger als 3 % 3
3 bis weniger als 4, 5% 4
4,5 bis weniger als 6 % 5
6 bis weniger als 7,5 % 6
7,5 bis weniger als 9 % 7
9 bis weniger als 11 % 8
11 bis weniger als 13 % 9
13 bis weniger als 15 % 10
15 bis weniger als 18 % 11
18 bis weniger als 21 % 12
21 bis weniger als 24 % 13
24 bis weniger als 27 % 14
27 bis weniger als 30 % 15
30% 16

2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation.

3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.

4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt.“'

Artikel 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

Anl. 2

„1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:

a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;

b) ein zweiter 'Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs-Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4 definiert ist.

2. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30% des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in Absatz 1 dazu führen würde, daß der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschießende Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.

3. Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluß der Kommission bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen Rechnungseinheiten.

4. Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war.“