Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikel 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn
a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;
b) die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;
c) dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;
d) ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;
e) die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren eingegangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;
f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.
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