1. Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste, im folgenden „Flugsicherungs-Streckengebühren“ genannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete.
2. Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zunehmen.
3. Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuß der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als „Erweiterte Kommission“ und „Erweiterter Ausschuß“ bezeichnet.
4. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt teilt der betroffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.
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