Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970.
Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EUROCONTROLE und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; solche Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei dieser Vereinbarung wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise