Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:
a) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;
b) Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.
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