1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten.
2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet.
3. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
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