1. Dem Antrag wird folgendes beigefügt:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;
b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;
c) bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß die in Artikel 15 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind;
d) die Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist.
2. Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.
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