Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Im Sinne dieser Vereinbarung
a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 2 Artikel II
(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinie sind Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit. Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an einen Unternehmer des einen Teiles auch an einen geeigneten Unternehmer des anderen Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Art. 3 Artikel III
Eine Konzession für den internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr berechtigt nicht zur Bedienung des Lokalverkehres (Cabotage) im Staatsgebiet des anderen Teiles.
Art. 4 Artikel IV
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
– Name und Anschrift der Transportunternehmung,
– Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
– Fahrplan,
– Tarife,
– Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
– vorgesehene Betriebsperiode.
Art. 5 Artikel V
(1) Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.
Art. 6 Artikel VI
Die Fahrpläne der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien sind in den offiziellen Veröffentlichungen (in Österreich das Kursbuch) der beiden Teile zu verlautbaren.
Art. 7 Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der beiden Teile einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise, die für alle internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung gelten.
Art. 8 Artikel VIII
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach Ende der Betriebsperiode mitteilen.
Art. 9 Artikel IX
(1) Die zuständigen Behörden des Staates, in welchem das Unternehmen registriert ist, werden entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegen Unternehmungen, die im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr nach der vorliegenden Vereinbarung eingesetzt sind, vorgehen, die wegen Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, auch im anderen Staate entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften bestraft wurden.
(2) Wird die einer Unternehmung genehmigte Konzession zur Einrichtung einer regelmäßigen Kraftfahrlinie nach der vorliegenden Vereinbarung von einer der beiden zuständigen Behörden zurückgenommen, so ist die zuständige Behörde des anderen Teiles hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde dieses Teiles berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der regelmäßigen Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.
Art. 10 Artikel X
(1) Diese Vereinbarung tritt provisorisch 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem Austausch der Erklärungen über die gegenseitige Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt ist.
(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger Frist aufkündigt.
(3) Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und in griechischer Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1970