Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der beiden Teile einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise, die für alle internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung gelten.
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