Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
– Name und Anschrift der Transportunternehmung,
– Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
– Fahrplan,
– Tarife,
– Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
– vorgesehene Betriebsperiode.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise