(1) Diese Vereinbarung tritt provisorisch 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem Austausch der Erklärungen über die gegenseitige Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt ist.
(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger Frist aufkündigt.
(3) Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und in griechischer Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1970
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