Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach Ende der Betriebsperiode mitteilen.
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