Im Sinne dieser Vereinbarung
a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
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