Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge:
a) in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;
b) den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind;
c) den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und
d) allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.
Art. 2 Artikel 2
(1) Erhält ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird und in der Folge in sein Register eingetragen werden soll, so muß er vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens entweder:
a) das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeuges anerkennen, oder
b) ein neues Zeugnis ausstellen.
(2) Entscheidet sich jedoch dieser Staat für die Ausstellung eines neuen Zeugnisses, so kann er bis zu dessen Ausstellung das vorliegende Zeugnis für einen Zeitraum gültig erklären, der sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Zeugnisses nicht überschreitet, je nachdem, welcher Zeitraum der kürzere ist.
Art. 3 Artikel 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.
Art. 4 Artikel 4
Ein Vertragsstaat, an den ein Antrag nach Artikel 2 dieses Übereinkommens gerichtet worden ist, kann die Gültigerklärung des Zeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils für die Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse gelten und die allen Vertragsstaaten bekanntgegeben worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorhergehenden Konsultation:
a) mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt hat, und
b) auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde.
Art. 5 Artikel 5
(1) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird, aufzuschieben, wenn:
a) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug nach weniger strengen Richtlinien gewartet worden ist als denjenigen, die üblicherweise in diesem Staat gelten;
b) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug Merkmale aufweist, die für diesen Staat unannehmbar sind;
c) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug nicht den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit entspricht; oder
d) ein Luftfahrzeug, auf das sich Artikel 1, Buchstabe c) dieses Übereinkommens bezieht, gegenwärtig nicht den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen kann.
(2) In den in Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen kann jeder Vertragsstaat die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auch verweigern, nachdem er den Staat, der das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde, konsultiert hat.
Art. 6 Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens für gültig erklärt, muß bei Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder die Gültigkeit des vorliegenden Zeugnisses nach den für die Verlängerung seiner eigenen Zeugnisse geltenden Bestimmungen verlängern oder ein neues Zeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug gebaut wurde, oder an jeden Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war, wenden.
Art. 7 Artikel 7
Jeder Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten soweit wie möglich vollständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit, einschließlich ergänzender Betriebsvorschriften sowie über alle von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Er gibt auch auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens anzuwenden beabsichtigt, soweit wie möglich Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Vorschriften bekannt, auf Grund welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt oder für gültig erklärt hat.
Art. 8 Artikel 8
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht,
a) teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der zwingend vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen mit, die jederzeit von ihm für dieses Luftfahrzeugmuster gefordert werden können; und
b) übermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungnahmen betreffend:
i) die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und
ii) größere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Luftfahrzeugmuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.
Art. 9 Artikel 9
Das bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand unmittelbarer Mitteilungen zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen befaßten und zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates über die Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden anderen Vertragsstaat bindend.
Art. 10 Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
Art. 11 Artikel 11
(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.
Art. 12 Artikel 12
(1) Dieses Übereinkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach ist es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen. Zwei Jahre nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten steht es auch Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sind, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Art. 13 Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam und bezieht sich nur auf den kündigenden Staat, jedoch mit der Einschränkung, daß:
a) die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch fünf Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens für gültig erklärt oder ausgestellt worden ist;
b) die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigerklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gestellt worden ist.
Art. 14 Artikel 14
(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sowie allen anderen, diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten, Mitteilung:
a) von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung, binnen fünfzehn Tagen nach diesen Zeitpunkt; und
b) vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs, binnen fünfzehn Tagen nach diesem Zeitpunkt.
(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 11, Absatz 1.
Art. 15 Artikel 15
(1) Ein Antrag auf Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung etwaiger Änderungen des Übereinkommens kann frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert (25%) der Vertragsstaaten an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation beruft eine solche Tagung im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ein, nachdem sie die Vertragsstaaten mindestens drei Monate im voraus davon benachrichtigt hat.
(2) Jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragstaaten vertreten sein müssen, damit die Tagung abgehalten werden kann.
(3) Die Änderung tritt für die Staaten, die sie ratifiziert haben, nach Ratifikation durch die von der vorgenannten Tagung bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten oder zu einem späteren, gegebenenfalls von der Tagung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 16 Artikel 16
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.
ANHANG ZUM ÜBEREINKOMMEN
Liste der Unterlagen
Anl. 1
Die Unterlagen, die nach Artikel 3 des Übereinkommens, dem dieser Anhang beigefügt ist, vorgelegt werden müssen, sind:
a) ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Artikel 2 des Übereinkommens gestellt worden ist;
b) das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges oder ein Ersatz dafür, den der entsprechende Anhang zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt für bestimmte Luftfahrzeugkategorien gestattet; diese Unterlagen müssen die Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den Betriebsvorschriften und etwaigen diese Vorschriften ergänzenden Begrenzungen zu genügen, die in dem künftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, sofern nicht dieser Staat ausdrücklich auf dieses Erfordernis verzichtet:
c) das Wartungshandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges, das so zusammengestellt ist, daß es für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges hinreichend Auskunft gibt;
d) eine Gewichtsliste, die das ermittelte „Leergewicht“ des betreffenden Luftfahrzeuges und den entsprechenden Schwerpunkt sowie die Grenzen angibt, innerhalb derer der Schwerpunkt verlagert werden kann. Dieses „Leergewicht“ umfaßt das Gewicht des festen Ballastes, des unverbrauchbaren Kraftstoffs, des nicht ablaßbaren Öls, der Gesamtmenge der Motorkühlstoffe und der hydraulischen Flüssigkeit sowie das Gewicht allen Zubehörs, aller Instrumente, Ausrüstung und Geräte (einschließlich der Funkausrüstung und ihrer Gehäuse und anderer Teile, die als fest und unbeweglich angesehen werden). Die Gewichtsliste enthält ferner eine Liste des Zubehörs, der Ausrüstung, der Geräte und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden, sowie Einzelheiten über ihr Gewicht und ihren Abstand zum angegebenen Schwerpunkt; und
e) solche Prüfungs- und Wartungsberichte, die notwendig sind, um es dem künftigen Eintragungsstaat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Luftfahrzeug den Lufttüchtigkeitsanforderungen dieses Staates genügen kann.