(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam und bezieht sich nur auf den kündigenden Staat, jedoch mit der Einschränkung, daß:
a) die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch fünf Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens für gültig erklärt oder ausgestellt worden ist;
b) die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigerklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gestellt worden ist.
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